SCHULDEN: WAS KÖNNEN ANGEHÖRIGE TUN,
WENN GLÄUBIGER DRUCK MACHEN?
Vortrag anlässlich der Delegiertenversammlung vom 20.03.2010 in Rapperswil SG
Referenten:
Gabriela Baumgartner, Juristin und Redaktorin beim Beobachter Beratungszentrum, Autorin verschiedener Sachbücher.
Michael Krampf, Rechtsanwalt und Redaktor beim Beobachter Beratungszentrum, Autor verschiedner Sachbücher.
WANN HAFTEN ELTERN, KINDER PARTNER
FÜR DIE VERBINDLICHKEITEN IHRER ANGEHÖRIGEN?
Minderjährige Kinder
Kinder sind erst bei Erreichen der Mündigkeit „geschäftsfähig“, sie dürfen demnach keine Verträge ohne das Einverständnis ihrer Eltern abschliessen, ausser wenn sie einen Kauf tätigen, bei dem der Verkäufer voraussetzen kann, dass sie die Summe aus dem Taschengeld berappen können. Dieses Geld steht dem Kind/Jugendlichen zur freien Verfügung und enthebt den Verkäufer aus der „Kontrollpflicht“. Ansonsten ist es Sache des Anbieters/Verkäufers, sich zu versichern, dass der Jugendliche einen Vertrag eingehen darf (insbesondere wenn solche Verträge via Internet getätigt werden).
Eltern haften somit nur für die Verbindlichkeiten ihrer minderjährigen Kinder wenn sie die Haftung anerkannt haben (z.B. durch Unterschrift eines Vertrages).
Volljährige Töchter und Söhne:
Hier haften die Eltern nur für Verbindlichkeiten die sie anerkannt haben, z. B. durch eine Bürgschaft oder durch Mitunterzeichnung eines Vertrages.
Minderjährige Kinder - Verbindlichkeiten, die durch einen Schaden entstanden sind:
Die Eltern minderjähriger Kinder haften nur dann, wenn sie ihre Sorgfaltspflicht (Aufsichtspflicht) nicht wahrgenommen haben. Diese variiert mit dem Alter des Kindes. Wenn beispielsweise ein Kind einem Schulkamerad auf dem Pausenplatz beim Spiel eine Brille beschädigt, sind die Eltern nicht dafür verantwortlich, denn dort obliegt die Aufsichtspflicht der Schule. In der Regel werden die Eltern trotzdem versuchen die Angelegenheit gütlich zu Regeln und – je nach Betrag – den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung melden.
Hat das Kind jedoch etwas mutwillig zerstört (z. B. Fassade gesprayt, Auto beschädigt), dann wird die verantwortliche Person (Kind/Jugendlicher), wenn sie ermittelt werden konnte, für den Schaden haften, ja sie kann sogar betrieben werden.
Haftung unter Ehepartner:
Der Ehepartner/ die Ehepartnerin haftet nur
Ist die Verbindlichkeit nicht berechtigt, sollten die Angehörigen die Forderung bestreiten. Musterbriefe finden sich im Beobachter Ratgeber „Mit Geld richtig umgehen“.
Achtung! Wenn mehr als drei Monatsprämien der Krankenkasse geschuldet sind, entstehen Deckungslücken. Die Krankenkasse darf in solchen Fällen selbst die Leistungen aus der Grundversicherung verweigern! Generell haben Deckungslücken bei Versicherungen, wie Privathaftpflicht, Hausrat usw., Leistungskürzungen oder Leistungsverweigerungen zur Folge.
UMGANG MIT INKASSOBÜROS
Oftmals wird das Eintreiben von Schulden einem Inkassobüro übergeben. Leider operieren viele dieser Inkassobüros im Graubereich und wenden Methoden an, die nicht zulässig sind. In solchen Fällen sollte man sich von einer kompetenten Fachperson beraten lassen (siehe Auflistung am Schluss).
Einige grundsätzliche Tipps:
Sich unbedingt an eine Beratungsstelle wenden
UMGANG MIT ZAHLUNGSBEFEHLE / BETREIBUNGEN
In der Schweiz kann jeder betrieben werden; der Gläubiger muss keinen Beweis für die Richtigkeit der Forderung vorlegen.
Wann soll man Rechtsvorschlag erheben?
Wichtig: Vereinbaren Sie mit dem Gläubiger, dass er nach Tilgung der Schuld, die Betreibung beim Betreibungsamt schriftlich zurück zieht, damit sie nicht mehr im Betreibungsregister erscheint. (Ansonsten ist sie 5 Jahre ersichtlich).
PFÄNDUNG
In der Regel wird der Lohn gepfändet und zwar um den Betrag, der das Existenzminimum überschreitet. Gegenstände werden nur gepfändet, wenn sie einigermassen gewinnbringend wiederveräussert werden können. (Elektronische Geräte z. B. veralten sehr schnell und werden in der Regel nicht gepfändet.)
Was darf / darf nicht gepfändet werden?
Um den Arbeitsplatz nicht zu gefährden ist es unter Umständen sinnvoll beim Betreibungsamt eine „Stille Lohpfändung“ zu erwirken. Der Arbeitgeber wird dann nicht informiert. Der Gläubiger muss jedoch mit dieser Lösung einverstanden sein, sonst darf das Betreibungsamt solch einem Begehren nicht zustimmen.
SCHULDENSANIERUNG
Eine Schuldensanierung ist komplex und muss sorgfältig mit einer Fachperson analysiert werden. In der Regel wird abgeraten eine Schuldensanierung selbst anzugehen, denn sie erfordert juristisches Fachwissen und Verhandlungsgeschick, zudem bringen die Gläubiger oftmals dem Schuldner kein Vertrauen mehr entgegen und reagieren abweisend.
Voraussetzungen für eine Sanierung:
Ein Gesuch um Steuererlass wird nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, zum Beispiel im Fall von Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit und nur wenn keine Ersparnisse vorhanden sind.
Sanierung nur mit Hilfe einer Beratungsstelle angehen.
Wie weiter?
Wenn die Bedingungen für eine Sanierung erfüllt sind, wird ein Sanierungsbudget erstellt. Dieses beinhaltet eine Übersicht der Forderungen (Schulden) und ein Haushaltsbudget.
Das Sanierungsbudget bildet die Basis für die Verhandlung mit den Gläubigern und dann für die Wahl der Sanierungsart.
Welche Sanierungsarten gibt es?
Unser Schuldbetreibung- und Konkurs Gesetz kennt zwei Arten von Schuldensanierung, beide erfordern einen gerichtlichen Beschluss:
(Nähere Informationen finden Sie im Beobachter Ratgeber „Mit Geld richtig umgehen“ sowie in den aufgeführten Büchern und Links.)
WIE KÖNNEN ANGEHÖRIGE HELFEN?
Am Besten indem sie die Schuldenregelung Fachpersonen anvertrauen, die –auf Wunsch – auch die Familienangehörige in die Beratung einbeziehen und ihnen erklären, was sie tun können oder besser lassen sollten.
Eine Schuldensanierung erfordert seitens der Berater juristisches Fachwissen, Verhandlungsgeschick, Ausdauer und Erfahrung und seitens des Schuldners ein hohes Mass an Durchhaltewillen und Verzicht. Es ist unvermeidbar, dass während der mehrjährigen Laufzeit Probleme auftauchen, die sogar eine Krise herauf beschwören können. Grade wo eine Suchtproblematik das Familienleben bereits Jahre lang belastet hat, sollten – trotz der Erleichterung über den gelungenen Ausstieg – .solch aufreibende Angelegenheiten wie das Coaching einer Schuldensanierung, möglichst an einer fachlichen Instanz delegiert werden, damit die Kraftreserven für andere Formen von Unterstützung zur Verfügung stehen.
Literatur:
Baumgartner Gabriela: Mit Geld Richtig umgehen, Beobachter Buchverlag
Roncoroni Mario, Betreibung – was tun?, Betreibungsrecht für Betroffenen, Sanierungsrecht für Überschuldete. Verein Schuldensanierung Bern
Roncoroni Mario, Schulden – was tun? Sanierungsrecht für Sozialdienste, Personalberatungen, Behörden, Beistände, Verschuldete und Angehörige, Verein Schuldensanierung Bern
Nützliche Links:
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